PRAE-Ausnahmeregelung beschlossen

Zuletzt geändert am: 26.08.2022 um 13:48
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Die Ausnahmesituation rund um Covid-19 hat betreffend die Verwendung der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) einige Fragen aufgeworfen. Da für Heimtrainings bzw. angeleitete Trainings via Videokonferenz kein Reiseaufwand entsteht bzw. entstand, dürfte die PRAE nicht sozial- und steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden.

Die Ausnahmesituation rund um Covid-19 hat betreffend die Verwendung der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) einige Fragen aufgeworfen. Da für Heimtrainings bzw. angeleitete Trainings via Videokonferenz kein Reiseaufwand entsteht bzw. entstand, dürfte die PRAE nicht sozial- und steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden.

Durch intensive Bemühungen des Sports konnte nun eine Ausnahmeregelung für die Anwendung der PRAE erwirkt werden, welche gestern im Nationalrat beschlossen wurde.
Gemäß dieser darf, wenn aufgrund der COVID-19 Krise Sportstätten gesperrt sind bzw. waren und alle anderen Voraussetzungen (Ausübung in nebenberuflicher Tätigkeit, Einhaltung der Tageshöchstgrenze von € 60.- etc.) für den Bezug erfüllt sind, auch ohne das Vorliegen einer Reisetätigkeit (z.B. Training zu Hause, Training in Form einer Videokonferenz) vom Verein/Verband steuer- und sozialversicherungsfrei eine PRAE ausgezahlt werden kann. Zeitraum der Anwendbarkeit: 16.3.2020 (Beginn Schließung der Sportstätten) bis 31.12.2020. Diese Ausnahmeregelung gilt rückwirkend mit 16.3. für die Zeiträume im Jahr 2020, in welchen die Sportstätten gesperrt sind. Die „Einsatztage“ sind entsprechend zu dokumentieren, auch wenn die „Einsatztage“ zu Haus erbracht wurden. Die entsprechenden Formulare und Richtlinien zur PRAE finden sie hier. Die entsprechenden gesetzlichen Sonderregelungen finden Sie hier.

Das ist vor allem für unsere Trainer sehr wichtig und bewirkt, dass gewisse Trainings ohne persönliche Anwesenheit nun doch abgerechnet werden können.


Veröffentlicht von Administrator am 15.05.2020


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